I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) legte 1978 die Prüfung für das höhere Lehramt u.a. auf dem Gebiet des Sports ab. Da sie in diesem Beruf keine Anstellung fand, besuchte sie in der Folgezeit auf der Basis ihres Sportstudiums verschiedene weiterführende Veranstaltungen in der Gesundheitsbildung. 1990 erwarb sie den Abschluss einer "Fachkraft für kommunale Gesundheitsförderung". 1989 wurde sie von der Deutschen Zilgrei-Gesellschaft e.V. (DZG) als Zilgrei-Lehrerin zertifiziert; hierdurch erwarb sie die Befugnis, Zilgrei-Selbsthilfekurse zu leiten. 1992 wurde die Klägerin Zilgrei-Ausbilderin mit der Berechtigung, andere Zilgrei-Lehrer auszubilden.
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