I.
Der Einkommensteuerbescheid der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) für das Jahr 2005 wurde mehrfach geändert. Zuletzt hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Einkommensteuerbescheid vom 20. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 2009 die Einkommensteuer in Höhe von 593 EUR, die Kirchensteuer in Höhe von 47,44 EUR sowie Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung in Höhe von 79 EUR festgesetzt.
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