Mit Urteil vom 26. September 2000 hat der Senat auf die Revision der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) u.a. das Urteil des Finanzgerichts vom 3. Juni 1998 aufgehoben und die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beklagten und Revisionsbeklagten auferlegt. Unter diesen Umständen bedarf es einer Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1982 2 BvR 434/82, BVerfGE 62, 392, 397).
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