BFH - Urteil vom 23.02.2012
IV R 32/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 1; AO § 179; AO § 180;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1864/04

Erledigung des Rechtsstreits über den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch wirksam ergangenen Änderungsbescheid in der Hauptsache; Auslegung einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

BFH, Urteil vom 23.02.2012 - Aktenzeichen IV R 32/09

DRsp Nr. 2012/15409

Erledigung des Rechtsstreits über den geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen durch wirksam ergangenen Änderungsbescheid in der Hauptsache; Auslegung einer Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

1. NV: Ein Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, wenn nach Rechtshängigkeit ein Ereignis eingetreten ist, durch das das gesamte im Klageantrag zum Ausdruck kommende, in dem Verfahren streitige Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist. 2. NV: Der BFH kann das Klagebegehren ohne Bindung an das FG auslegen. 3. NV: Die Höhe des laufenden Gewinns einerseits und die eines etwaigen Veräußerungs- oder Aufgabegewinns andererseits bilden in einem einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid verschiedene Streitgegenstände und können grundsätzlich isoliert angefochten werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Höhe des laufenden Gewinns und des Veräußerungs- oder Aufgabegewinns untrennbar miteinander verbunden sind.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1; AO § 179; AO § 180;

Gründe

I.