Der Klägerin sind die Kosten trotz der im Gerichtsverfahren erfolgten Aufhebung des angefochtenen Bescheides über die Rückforderung von Wohnungsbauprämie durch den Beklagten gemäß § 138 Abs. 1 FGO aufzuerlegen. Diese Kostentragung entspricht billigem Ermessen und berücksichtigt den bisherigen Sach- und Streitstand.
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