FG Hamburg - Urteil vom 04.11.2009
2 K 135/08
Normen:
EStG § 10d; FGO § 46;

Erledigung einer Anfechtungsklage, die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen wurde

FG Hamburg, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 2 K 135/08

DRsp Nr. 2010/23119

Erledigung einer Anfechtungsklage, die ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen wurde

1. Die Untätigkeitsklage hat sich nicht bereits dadurch erledigt, dass eine Einspruchsentscheidung ergangen ist und damit die gerügte Untätigkeit beendet wurde. Denn die Untätigkeitsklage wird nach Erlass der Einspruchsentscheidung im Klageverfahren als normale Anfechtungsklage fortgesetzt, ohne dass eine erneute Klage erforderlich oder zulässig wäre. 2. Erklärt der Kläger in Verkennung der Rechtslage die Hauptsache für erledigt und erhebt er nunmehr eine (neue) Anfechtungsklage, so kann diese Klage so lange in einen Widerruf der Erledigungserklärung umgedeutet werden, als das Finanzamt nicht seinerseits ebenfalls eine Erledigungserklärung abgegeben hat.