BFH - Beschluss vom 11.06.2010
IV S 1/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1851
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1313/09

Erledigung eines an das Finanzgericht herangetragenen Anliegens eines Steuerpflichtigen aufgrund einer unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährten Aussetzung der Vollziehung (AdV) während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens; Wahlrecht eines aus Anlass der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährten zweckgebundenen Investitionszuschusses; Erfassung öffentlicher Investitionszuschüsse als Erhöhungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahme) im Zeitpunkt der Zuschussgewährung

BFH, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen IV S 1/10

DRsp Nr. 2010/14489

Erledigung eines an das Finanzgericht herangetragenen Anliegens eines Steuerpflichtigen aufgrund einer unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährten Aussetzung der Vollziehung (AdV) während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens; Wahlrecht eines aus Anlass der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährten zweckgebundenen Investitionszuschusses; Erfassung öffentlicher Investitionszuschüsse als Erhöhungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahme) im Zeitpunkt der Zuschussgewährung

1. NV: Der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung kann es auch gebieten, die Bezeichnung des Klägers/Antragstellers zu korrigieren. 2. NV: Ein an das Gericht gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nicht deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil das FA AdV unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt hat. 3. NV: Die Änderung einer Bilanz nach Einreichung beim FA darf der Gesetzgeber auch insoweit an enge Voraussetzungen knüpfen, als er die nachträgliche Ausübung von Wahlrecht durch Bilanzierende beschränkt. 4. NV: Zu Voraussetzungen und Inhalt eines Wahlrechts des bilanzierenden Steuerpflichtigen bei öffentlichen Investitionszuschüssen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2;

Gründe

I.