FG Sachsen, vom 04.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1313/09
Erledigung eines an das Finanzgericht herangetragenen Anliegens eines Steuerpflichtigen aufgrund einer unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährten Aussetzung der Vollziehung (AdV) während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens; Wahlrecht eines aus Anlass der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährten zweckgebundenen Investitionszuschusses; Erfassung öffentlicher Investitionszuschüsse als Erhöhungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahme) im Zeitpunkt der Zuschussgewährung
BFH, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen IV S 1/10
DRsp Nr. 2010/14489
Erledigung eines an das Finanzgericht herangetragenen Anliegens eines Steuerpflichtigen aufgrund einer unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährten Aussetzung der Vollziehung (AdV) während eines gerichtlichen Aussetzungsverfahrens; Wahlrecht eines aus Anlass der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gewährten zweckgebundenen Investitionszuschusses; Erfassung öffentlicher Investitionszuschüsse als Erhöhungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahme) im Zeitpunkt der Zuschussgewährung
1. NV: Der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung kann es auch gebieten, die Bezeichnung des Klägers/Antragstellers zu korrigieren.2. NV: Ein an das Gericht gerichteter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nicht deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil das FA AdV unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gewährt hat.3. NV: Die Änderung einer Bilanz nach Einreichung beim FA darf der Gesetzgeber auch insoweit an enge Voraussetzungen knüpfen, als er die nachträgliche Ausübung von Wahlrecht durch Bilanzierende beschränkt.4. NV: Zu Voraussetzungen und Inhalt eines Wahlrechts des bilanzierenden Steuerpflichtigen bei öffentlichen Investitionszuschüssen.