BFH - Urteil vom 04.03.2015
IV R 38/12
Normen:
EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 1; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 4601/11

Erledigung eines auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags für Investitionen in eine Photovoltaikanlage gerichteten Verfahrens

BFH, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen IV R 38/12

DRsp Nr. 2015/9284

Erledigung eines auf Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags für Investitionen in eine Photovoltaikanlage gerichteten Verfahrens

1. NV: § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) erfordert eine auf das konkrete Wirtschaftsgut bezogene Investitionsabsicht. Diese ergibt sich auch bei sog. Objektgesellschaften nicht bereits aus deren Gründung oder Anmeldung zum Handelsregister, selbst wenn die Gesellschaft dadurch mit Kosten belastet wird. 2. NV: Besteht im Abzugsjahr noch keine sachliche Gewerbesteuerpflicht, wirkt sich die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gewerbesteuerlich nicht aus.

Da neue Tatsachen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können, kann aufgrund der erstmals in der Revisionsinstanz aufgestellten Behauptung, dass die Gewährung des begehrten Investitionsabzugsbetrages sich erledigt habe, weil innerhalb der Investitionsfrist nicht investiert worden sei, nicht die Erledigung der Hauptsache festgestellt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. August 2012 12 K 4601/11 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin und der Beigeladene je zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3; EStG § 7g Abs. 1; ZPO § 91a;

Gründe