BFH - Beschluss vom 16.04.2019
X B 16/19
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 925
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1805/17

Erledigung eines Beweisantrags auf Einnahme des Augenscheins hinsichtlich der Bildschirmdarstellung einer bestimmten Software durch Vorlage eines ScreenshotsUmfang des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 16.04.2019 - Aktenzeichen X B 16/19

DRsp Nr. 2019/9945

Erledigung eines Beweisantrags auf Einnahme des Augenscheins hinsichtlich der Bildschirmdarstellung einer bestimmten Software durch Vorlage eines Screenshots Umfang des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung vor dem Finanzgericht

1. NV: Wenn ein Beteiligter die Erhebung eines Augenscheinsbeweises über die Bildschirmdarstellung einer bestimmten Software beantragt und der Prozessgegner daraufhin eine Bildschirmkopie der einschlägigen Bildschirmdarstellung vorlegt, die vom Beweisführer nicht bestritten wird, darf das FG davon ausgehen, dass sich der Beweisantrag erledigt hat. 2. NV: Wer einen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt, verzichtet damit zugleich auf alle Beweiserhebungen, die nur in einer mündlichen Verhandlung vorgenommen werden können.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. November 2018 2 K 1805/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.