FG Berlin-Brandenburg - Zwischenurteil vom 14.09.2011
12 K 12161/08
Normen:
AO § 357 Abs. 3 S. 2; AO § 363;
Fundstellen:
AO-StB 2012, 82
DStRE 2012, 770

Erledigung eines Einspruchs durch Abhilfebescheid kein Voll-Abhilfebescheid bei Erweiterung des ursprünglichen Einspruchsbegehrens innerhalb der Einspruchsfrist Zulässigkeit der Nachholung der Begründung auch bei erweitertem Einspruch

FG Berlin-Brandenburg, Zwischenurteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen 12 K 12161/08

DRsp Nr. 2011/19232

Erledigung eines Einspruchs durch Abhilfebescheid kein Voll-Abhilfebescheid bei Erweiterung des ursprünglichen Einspruchsbegehrens innerhalb der Einspruchsfrist Zulässigkeit der Nachholung der Begründung auch bei erweitertem Einspruch

1. Erlässt das FA einen Abhilfebescheid, der dem bei Einlegung des Einspruchs gestellten Antrag voll entspricht, liegt gleichwohl ein bloßer Teilabhilfebescheid vor, wenn der Steuerpflichtige innerhalb der Einspruchsfrist den Einspruch ausdrücklich erweitert. 2. Ist nicht erkennbar, dass der Steuerpflichtige nach Ergehen eines Abhilfebescheids den Einspruch als erledigt ansieht, tritt keine Erledigung ein. 3. Wird im Betreff des innerhalb der Einspruchsfrist eines – zunächst vollumfänglichen – Abhilfebescheids ergehenden Schreibens des Steuerpflichtigen mit dem dieser um Ruhen des Verfahrens wegen fraglicher Verfassungsmäßigkeit einer anderen Steuerart bittet, neben dieser Steuerart die streitgegenständliche Steuer benannt, ist von einer Fortführung des nunmehr erweiterten Einspruchsverfahrens mangels vollumfänglicher Abhilfe auszugehen. (Auch) die Erweiterung eines Einspruchs ist nicht sogleich zu begründen.

Der Einspruch der Klägerin vom 05. Dezember 2005 gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2004 war zulässig und ist bislang nicht erledigt.

Normenkette:

AO § 357 Abs. 3 S. 2; AO § 363;

Tatbestand: