FG München - Urteil vom 24.09.2002
6 K 3779/99
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 1 ; AO (1977) § 367 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 67 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 136

Erledigung eines Einspruchsverfahrens ohne Einspruchsentscheidung

FG München, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 6 K 3779/99

DRsp Nr. 2003/624

Erledigung eines Einspruchsverfahrens ohne Einspruchsentscheidung

Ergibt sich aus einem Aktenvermerk, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, dass der Steuerpflichtige (bzw. hier sein Bevollmächtigter) der Erledigung des Einspruchs ausdrücklich zugestimmt hat, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt würden, so ist diese bedingte Erledigungserklärung wirksam, da für eine solche Erklärung keine besondere Form vorgeschrieben ist. Mit Erlass eines entsprechend geänderten Bescheides, der ohne Zweifel ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist, ist das Einspruchsverfahren durch Abhilfe erledigt, eine Einspruchsentscheidung ist nicht erforderlich.

Normenkette:

AO (1977) § 122 Abs. 1 ; AO (1977) § 367 Abs. 1 S. 1 ; AO (1977) § 67 Abs. 2 S. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Abhilfebescheide zur Einkommensteuer 1978 und zur Umsatzsteuer 1978, jeweils vom 26. Mai 1986, sowie zum Gewerbesteuermessbetrag 1978 vom 18. Juni 1986 wirksam gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers bekanntgegeben wurden und ob damit das Einspruchsverfahren wirksam erledigt wurde.

Die ursprünglichen Steuerbescheide für 1978 wurden aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes R. mit Bescheiden in 1983, gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 (), geändert. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Steuerberater S. legte gegen diese Änderungsbescheide jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein.