I.
Streitig ist, ob Abhilfebescheide zur Einkommensteuer 1978 und zur Umsatzsteuer 1978, jeweils vom 26. Mai 1986, sowie zum Gewerbesteuermessbetrag 1978 vom 18. Juni 1986 wirksam gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers bekanntgegeben wurden und ob damit das Einspruchsverfahren wirksam erledigt wurde.
Die ursprünglichen Steuerbescheide für 1978 wurden aufgrund einer Kontrollmitteilung des Finanzamtes R. mit Bescheiden in 1983, gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 (), geändert. Der damalige Bevollmächtigte des Klägers, Steuerberater S. legte gegen diese Änderungsbescheide jeweils form- und fristgerecht Einspruch ein.
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