I.
Nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 4. Februar 2011 dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 11. Februar 2011 den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem FA die Kosten aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
II.
1.
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