LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.03.2023
L 8 BA 98/22 B ER
Normen:
SGB IV § 22 Abs. 2; SGB IV § 22 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 26; SGB IV § 28h; SGG § 86b; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BA 1/22

Erledigung eines Verfahrens des sozialgerichtlichen EilrechtsschutzesAussetzung der Vollstreckung einer Beitragsforderung durch die EinzugsstelleUnerheblichkeit einer Kritik der Krankenkasse an der Entscheidung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.03.2023 - Aktenzeichen L 8 BA 98/22 B ER

DRsp Nr. 2023/7563

Erledigung eines Verfahrens des sozialgerichtlichen Eilrechtsschutzes Aussetzung der Vollstreckung einer Beitragsforderung durch die Einzugsstelle Unerheblichkeit einer Kritik der Krankenkasse an der Entscheidung

Das Eilrechtsschutzbegehren einer Versicherten erledigt sich objektiv durch eine von der Einzugsstelle erklärten Aussetzung der Vollstreckung einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Ob die Krankenkasse das Vorgehen der Einzugsstelle bzw. den Ablauf des Beschwerdeverfahrens dabei nachvollziehen kann, ist im Hinblick auf den Eintritt der Erledigung ohne Relevanz.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 28.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2019 erledigt ist.

Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 13.210 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 22 Abs. 2; SGB IV § 22 Abs. 4 S. 1; SGB IV § 26; SGB IV § 28h; SGG § 86b; SGG § 99 Abs. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 155 Abs. 2; VwGO § 161 Abs. 2;

Gründe

I.