VG Karlsruhe - Urteil vom 18.07.2019
2 K 1962/19
Normen:
RBStV § 10 Abs. 6; VwGO § 91; LVwVG § 15 Abs. 1; AO § 309; AO § 314;

Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Klagebefugnis; moralischer Schaden; Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Pfändungsschutzkonto

VG Karlsruhe, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 2 K 1962/19

DRsp Nr. 2019/15472

Erledigung; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Klagebefugnis; moralischer Schaden; Pfändungs- und Einziehungsverfügung; Pfändungsschutzkonto

1. Eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erledigt sich durch Zahlung des Drittschuldners an den Pfändungsgläubiger. 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse aufgrund einer Präjudizwirkung mit Blick auf einen beabsichtigten Schadensersatzprozess kann nicht angenommen werden, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage erledigt hat. 3. Im Fall eines Pfändungsschutzkontos ist es grundsätzlich Sache des Drittschuldners, den pfändungsfreien Guthabenbetrag des Schuldners zu ermitteln und den darüber hinausgehenden Betrag an den Gläubiger auszukehren (ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 28.08.2018 - 2 S 1254/18 -, juris).

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

RBStV § 10 Abs. 6; VwGO § 91; LVwVG § 15 Abs. 1; AO § 309; AO § 314;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Beklagten und begehrt die Rückerstattung eines bereits gepfändeten Teilbetrags sowie den Ersatz eines moralischen Schadens.