I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessvertreter der Erinnerungsgegnerin eine Erledigungsgebühr zusteht.
Die Erinnerungsgegnerin hatte im Verfahren 4 K 3184/07 einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer auf 1.683.000 EUR angefochten. In der Einspruchsentscheidung vom 25. Juli 2007 hatte der Erinnerungsführer den Grundbesitzwert auf 1.238.000 EUR herabgesetzt. Die Klägerin beantragte im Klageverfahren eine weitere Herabsetzung auf 547.500 EUR.
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