FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.10.2006
3 KO 3/04
Normen:
BRAGO § 24 ;

Erledigungsgebühr im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.10.2006 - Aktenzeichen 3 KO 3/04

DRsp Nr. 2006/29410

Erledigungsgebühr im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung

Tritt eine Erledigung der Hauptsache im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung dadurch ein, dass das Finanzamt die Vollziehung teilweise ausgesetzt hat, kommt eine Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO nicht in Betracht, da sich der Rechtsstreit nicht durch Zurücknahme oder Änderung eines in diesem Verfahren angefochtenen Verwaltungsakts erledigt hat.

Normenkette:

BRAGO § 24 ;

Tatbestand:

I.

Gegenstand des der angefochtenen Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Verfahrens war die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998.

Die Berichterstatterin führte am 27. Juli 2004 einen Erörterungstermin durch, in dem sich der Erinnerungsgegner verpflichtete, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 teilweise auszusetzen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Mit Hauptsacheerledigungsbeschluss vom 27. Juli 2004 wurden die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 dem Erinnerungsführer und zu 3/4 dem Erinnerungsgegner auferlegt.