I.
Gegenstand des der angefochtenen Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Verfahrens war die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998.
Die Berichterstatterin führte am 27. Juli 2004 einen Erörterungstermin durch, in dem sich der Erinnerungsgegner verpflichtete, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 teilweise auszusetzen. Die Parteien erklärten daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Mit Hauptsacheerledigungsbeschluss vom 27. Juli 2004 wurden die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 dem Erinnerungsführer und zu 3/4 dem Erinnerungsgegner auferlegt.
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