Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Erlös aus der Veräußerung einer Referenzmenge nach der Milch-Garantiemengenverordnung (Milchquote) sofort in voller Höhe bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) zu berücksichtigen ist und mit welchem Wert eine Entnahme von Grund und Boden aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen anzusetzen ist.
Der Kläger (Kl.) ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Das Wirtschaftsgebäude des Betriebes wurde am 23. Februar 1991 durch einen Brand vernichtet und nicht wieder neu errichtet. Der Kl. erbaute auf der Brandstätte ein 10-Familienhaus. Im Wirtschaftsjahr (Wj.) 1991/92 gab der Kl. die Eigenbewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Nutzflächen auf. Er verpachtete einen Teil der Fläche, den Rest verkaufte er einschließlich der anteiligen Milchquote an verschiedene Landwirte. Eine Betriebsaufgabe erklärte der Kl. nicht.
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