BFH - Urteil vom 08.11.2023
II R 22/20
Normen:
FGO § 68; FGO § 127; AO § 44; AO § 47; AO § 119; AO § 124; AO § 125; AO § 157;
Fundstellen:
DStR 2024, 551
BB 2024, 597
NWB 2024, 709
StX 2024, 169
DB 2024, 706
ZAP EN-Nr. 249/2024
DStRE 2024, 376
StuB 2024, 280
AO-StB 2024, 100
ZAP 2024, 357
ZEV 2024, 258
BFH/NV 2024, 542
GmbHR 2024, 491
ErbStB 2024, 122
FamRZ 2024, 819
GStB 2024, 18
ZErb 2024, 209

Erlöschen der festgesetzten Schenkungssteuer nach Entrichtung dieser in vollem Umfang mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner; Nichtigkeit eines Schenkungssteuerbescheids mangels Feststellung der Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer mit hinreichender Sicherheit nach verständiger Auslegung

BFH, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen II R 22/20

DRsp Nr. 2024/2857

Erlöschen der festgesetzten Schenkungssteuer nach Entrichtung dieser in vollem Umfang mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner; Nichtigkeit eines Schenkungssteuerbescheids mangels Feststellung der Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer mit hinreichender Sicherheit nach verständiger Auslegung

1. Entrichtet der Schenker die ihm gegenüber festgesetzte Schenkungsteuer in vollem Umfang, so erlischt diese auch mit Wirkung gegenüber dem Bedachten als weiteren Gesamtschuldner und kann daher diesem gegenüber nicht mehr festgesetzt werden. 2. Ein Schenkungsteuerbescheid ist nichtig, wenn ihm auch nach verständiger Auslegung nicht mit hinreichender Sicherheit die Höhe der festgesetzten Schenkungsteuer entnommen werden kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts ... und der Schenkungsteuerbescheid vom 10.05.2023 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 127; AO § 44; AO § 47; AO § 119; AO § 124; AO § 125; AO § 157;

Gründe

I.