Der Grunderwerbsteuer unterliegen aber die Begründung eines neuen, die Übertragung eines bestehenden und die Verlängerung eines bestehenden Erbbaurechts. Beim Erlöschen eines Erbbaurechts durch Zeitablauf findet hingegen kein Übergang einer Erbbauberechtigung auf den Grundstückseigentümer statt.
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