OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2023
3 U 111/22
Normen:
ZPO § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 397; BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 04.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 179/21

Erlöschen von Schadensersatzansprüchen aus einem Unfallereignis durch Abfindungserklärung; Anfechtungsfrist; Zurechnung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2023 - Aktenzeichen 3 U 111/22

DRsp Nr. 2024/7328

Erlöschen von Schadensersatzansprüchen aus einem Unfallereignis durch Abfindungserklärung; Anfechtungsfrist; Zurechnung der Kenntnis vom Anfechtungsgrund

Im Falle der Irrtumsanfechtung ist die Erklärung der Anfechtung 11 Tage nach Kenntnis des Anfechtungsgrunds nicht mehr unverzüglich.

Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Az. 10 O 179/21 - als unbegründet gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 1 S. 1; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 397; BGB § 779 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

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