Die Beteiligten streiten darüber, ob Erlöse aus der Beteiligung an einem sog. "Schenkkreis" Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellen.
Die Kläger (Kl.) waren im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl. war als Immobilienmakler gewerblich tätig, die Klägerin (Klin.) unterhielt einen Friseursalon.
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