Erlöszuschätzungen bei nicht ordnnungsgemäßer Kassenbuchführung; Einkommensteuer 1995 und Umsatzsteuer 1995 und 1996
FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 993/00
DRsp Nr. 2004/6787
Erlöszuschätzungen bei nicht ordnnungsgemäßer Kassenbuchführung; Einkommensteuer 1995 und Umsatzsteuer 1995 und 1996
1. Ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß, weil die Geschäftsvorfälle zu keinem Zeitpunkt zeitnah oder zeitlich geordnet verbucht, keine Anfangs- und Schlussbestände ausgewiesen worden sind und sich zudem regelmäßig erhebliche Kassenfehlbeträge ergeben haben, ist das Finanzamt zu Erlöszuschätzungen berechtigt.2. Wird eine Schätzung erforderlich, weil der Steuerpflichtige seiner Buchführungspflicht nicht genügt, kann sich die Schätzung auch an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige möglicherweise Einkünfte verheimlichen will. Im Streitfall war die Höhe der Schätzung, bei der Kassenfehlbeträge und gebuchte Einlagen, deren Herkunft nicht nachvollzogen werden konnte, angesetzt wurden und ein Kassenbestand zugeschätzt wurde, nicht zu beanstanden.