Der Beschluss des Registergerichts vom 09.07.2019 wird - vorsorglich nebst dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2019 - aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung vom 06.03.2019, nach der die Namensänderung der Beteiligten zu 1 als Geschäftsführerin in das Handelsregister eingetragen werden soll, nicht aus den im Beschlusses vom 09.07.2019 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 04.10.2019 genannten Gründen zurückzuweisen.
I.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|