LSG Rheinland-Pfalz, vom 19.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 17/19
SG Mainz, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KA 373/16
Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen VersorgungSicherstellung des Versorgungsbedarfs durch vorhandene AmbulanzenZumutbarkeit von Wegen von mehr als 25 km
BSG, Urteil vom 29.06.2022 - Aktenzeichen B 6 KA 3/21 R
DRsp Nr. 2022/13341
Ermächtigung psychiatrischer Institutsambulanzen zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen VersorgungSicherstellung des Versorgungsbedarfs durch vorhandene AmbulanzenZumutbarkeit von Wegen von mehr als 25 km
1. Eine psychiatrische Institutsambulanz ist für Menschen mit schweren psychischen Beeinträchtigungen regelmäßig zumutbar erreichbar, wenn die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Stunde nicht überschreitet.2. Aus dem Gebot der UN-Behindertenrechtskonvention (juris: UNBehRÜbk), Menschen mit Behinderungen Gesundheitsleistungen so gemeindenah wie möglich anzubieten, folgt keine Verpflichtung, eine psychiatrische Institutsambulanz am jeweiligen Wohnort vorzuhalten.
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