FG Thüringen - Urteil vom 28.07.2021
1 K 478/20
Normen:
EStG § 34 Abs. 1;

Ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte bei Kapitalauszahlung aus Pensionszusage

FG Thüringen, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen 1 K 478/20

DRsp Nr. 2021/18642

Ermäßigte Besteuerung als außerordentliche Einkünfte bei Kapitalauszahlung aus Pensionszusage

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1;

Tatbestand

Umstritten ist, ob es sich bei der Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage an die Klägerin um außerordentliche Einkünfte handelt, die nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.

Die Klägerin war Mitgesellschafterin der A und B GmbH, die ihr am 31. Dezember 1999 eine Pensionszusage erteilte. Diese Zusage auf Rentenleistungen wurde mehrfach geändert, bis sie am 31. August 2015 auf eine wertgleiche einmalige Kapitalleistung umgestellt wurde. Nachdem die Klägerin am 23. November 2016 ihr vertraglich vereinbartes Pensionsalter erreicht hatte, schied sie zum 31. Dezember 2016 aus dem Dienst der GmbH aus. Obwohl die Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von 543.000 € in einem Betrag vereinbart war, wurde diese nach dem vorgelegten Schriftverkehr (Blatt 37 der ESt-Akte) jeweils in mehreren Teilbeträgen in Höhe von 473.000 € brutto (abzüglich der abgeführten Lohnsteuer in Höhe von 173.970 €)) in 2017, in 2018 in Höhe von 41.000 € in 2019 in Höhe von 24.000 und in 2020 in Höhe von 5.000 € an die Klägerin ausgezahlt.

1. 2. 3.