BFH - Urteil vom 11.05.2010
IX R 39/09
Normen:
EStG § 3 Nr. 9; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5107/07

Ermäßigte Besteuerung einer ergänzenden Abfindung als außerordentliche Einkünfte i.R.e. Sozialplans nach Betriebseinstellung

BFH, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX R 39/09

DRsp Nr. 2010/14104

Ermäßigte Besteuerung einer ergänzenden Abfindung als außerordentliche Einkünfte i.R.e. Sozialplans nach Betriebseinstellung

1. NV: Entschädigungen, die aus Anlass der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind grundsätzlich einheitlich zu beurteilen. 2. NV: Wird eine Entschädigung nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum, sondern in zwei oder mehr Veranlagungszeiträumen ausgezahlt, scheidet grundsätzlich in sämtlichen Veranlagungszeiträumen eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG aus. 3. NV: Eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG ist ausnahmsweise auch in solchen Fällen geboten, in denen der Arbeitgeber oder ein Dritter neben einer Hauptentschädigungsleistung aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen gewährt. 4. NV: Die zusätzlichen Entschädigungsleistungen dürfen aber betragsmäßig nur einen ergänzenden Zusatz zur Hauptleistung bilden, diese also bei weitem nicht erreichen oder nur geringfügig sein.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9; EStG § 24 Nr. 1; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine im Streitjahr 2005 aufgrund eines Sozialplans an den Kläger und Revisionskläger (Kläger) geleistete Zahlung in Höhe von 129.928,77 EUR ermäßigt zu besteuern ist.