I.
Strittig ist die ermäßigte Besteuerung einer Kapitalauszahlung einer Rente nach § 34 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.
Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten sonstige Einkünfte aus Leibrenten und Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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