FG Thüringen - Urteil vom 13.12.2023
4 K 294/20
Normen:
EStG § 34 Abs. 1;

Ermäßigte Besteuerung einer Kapitalauszahlung einer Rente

FG Thüringen, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 4 K 294/20

DRsp Nr. 2024/7798

Ermäßigte Besteuerung einer Kapitalauszahlung einer Rente

1. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert jedoch sowohl nach § 34 Abs. 1 EStG als auch nach dem Einleitungssatz des § 34 Abs. 2 EStG zusätzlich die "Außerordentlichkeit" dieser Einkünfte. Dies dient der Einschränkung des eher weit geratenen Wortlauts des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG. 2. Der Steuerpflichtige trägt für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit die Feststellungslast. Im Rahmen der Beurteilung der Atypik kommt es auch auf die vertragliche Vereinbarung zur Kapitalauszahlung der Rente an.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 1;

Tatbestand

I.

Strittig ist die ermäßigte Besteuerung einer Kapitalauszahlung einer Rente nach § 34 des Einkommensteuergesetzes - EStG -.

Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten sonstige Einkünfte aus Leibrenten und Einkünfte aus Kapitalvermögen.