FG Köln - Urteil vom 17.11.2004
7 K 2006/03
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 24 Nr. 1b ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 444
Steuertelex 2005, 262

Ermäßigte Besteuerung einer Karenzentschädigung

FG Köln, Urteil vom 17.11.2004 - Aktenzeichen 7 K 2006/03

DRsp Nr. 2005/927

Ermäßigte Besteuerung einer Karenzentschädigung

1. Für die Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 EStG ist allein entscheidend, ob sich aus der tatsächlich praktizierten Auszahlungsweise von außerordentlichen Einkünften ein Progressionsnachteil, bezogen auf einen bestimmten Veranlagungszeitraum ergibt. Weitere, verhältnismäßig geringe Zahlungen in anderen Veranlagungszeiträumen schaden nicht. 2. Die Frage, ob vertragswidrig vom Zahlungsverpflichteten geleistete Teilleistungen einen Ausnahmetatbestand vom Zusammenballungsgrundsatz begründen, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 24 Nr. 1b ; EStG § 34 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die dem Kläger im Streitjahr 2001 gewährte Karenzentschädigung gemäß § 34 EStG ermäßigt zu besteuern ist.

Aufgrund Anstellungsvertrag vom ....1994 zwischen dem Kläger und der Firma ... AG übernahm dieser mit Wirkung vom ....1994 als Vertriebsdirektor die Vertriebsleitung der Firma .... GmbH. Diese Aufgabe übernahm der Kläger in Personalunion mit seiner bereits seit dem ....1985 ausgeübten Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma ...maschinen GmbH.