FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 08.04.2002
4 V 18/01
Normen:
EStG § 2 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 34 ; EStR Abschn. 197 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002;
Fundstellen:
EFG 2002, 1017

Ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG: Saldierung von Verlusten auch mit positiven außerordentlichen Einkünften innerhalb einer Einkunftsart; Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1999)

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 4 V 18/01

DRsp Nr. 2002/12279

Ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG : Saldierung von Verlusten auch mit positiven außerordentlichen Einkünften innerhalb einer Einkunftsart; Aussetzung der Vollziehung (Einkommensteuer 1999)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die nach § 2 Abs. 3 Satz 2 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 erforderliche Saldierung von Verlusten innerhalb einer Einkunftsart mit den außerordentlichen Einkünften dieser Einkunftsart auch bei der Ermittlung der nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernden Einkünfte zwingend zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 3 S. 2 ; EStG § 34 ; EStR Abschn. 197 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; StEntlG 1999/2000/2002;

Tatbestand:

Die Antragsteller werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Antragstellerin unterhielt einen Gewerbebetrieb. Mit diesem Betrieb erwirtschaftete sie einen laufenden Verlust i.H.v. 3.489 DM und einen Aufgabegewinn i.H.v. 6.048 DM. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 42.168 DM. Für den Aufgabegewinn beantragten sie unwiderruflich die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Einkommensteuergesetz (EStG).