Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.05.2015 - Aktenzeichen 5 K 1792/12
DRsp Nr. 2015/10730
Ermäßigte Besteuerung von Einmal-Kapitalauszahlungen aus betrieblicher Altersversorgung
Die Basis- und die betriebliche Altersvorsorge sind nach darauf angelegt, in der Auszahlungsphase das angesparte Kapital durch Rentenzahlungen zur Lebenshaltungssicherung einzusetzen. Kommt es hingegen zu einer Einmalkapitalauszahlung, liegt ein atypischer Verlauf vor, der zur Zusammenballung von Einkünften führt. Bei der nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG zu versteuernden Einmalkapitalauszahlung handelt es sich um eine Vergütung für über mehr als zwei Veranlagungszeiträume angesparte steuerbefreite Beitragszahlungen, die nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 1EStG tarifermäßigt zu besteuern ist. Art. 3 Abs. 1GG gebietet die als sonstige Einkünfte zu erfassenden Einmalkapitalauszahlungen der Basisvorsorge nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) aa) EStG und der betrieblichen Altersvorsorge nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG gleich zu behandeln und tarifermäßigt zu besteuern. Das AltEinkG hat die gesetzlichen Grundlagen der Basis- und der betrieblichen Altersvorsorge weitgehend gleich ausgestaltet.