Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuerbegünstigung nach § 34 c Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) für einen im Wirtschaftsjahr 1998/1999 erzielten Gewinn zu gewähren ist, soweit er auf Einkünfte des Kalenderjahres 1998 entfällt.
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