FG Münster - Urteil vom 22.10.2009
4 K 855/06 E
Normen:
EStG § 34c Abs. 4; EStG § 52 Abs. 48; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 199

Ermäßigter Steuersatz nach § 34c Abs. 4 EStG im VZ 1999; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden; Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG

FG Münster, Urteil vom 22.10.2009 - Aktenzeichen 4 K 855/06 E

DRsp Nr. 2009/28817

Ermäßigter Steuersatz nach § 34c Abs. 4 EStG im VZ 1999; Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden; Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG

1. § 34c Abs. 4 EStG war gemäß § 52 Abs. 48 EStG letztmals im Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. 2. Die in einem Feststellungsbescheid für das Jahr 1999 enthaltene Feststellung zu begünstigten Anteilen an ausländischen Einkünften i.S.v. § 34c Abs. 4 EStG führt nicht zu einer entsprechenden Berücksichtigung im Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 1999. Denn die Frage der zeitlichen Anwendbarkeit von § 34c Abs. 4 EStG im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist nicht Regelungsinhalt des Feststellungsbescheides. 3. Die ausnahmslose Abschaffung von § 34c Abs. 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 1999 führt nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

EStG § 34c Abs. 4; EStG § 52 Abs. 48; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuerbegünstigung nach § 34 c Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) für einen im Wirtschaftsjahr 1998/1999 erzielten Gewinn zu gewähren ist, soweit er auf Einkünfte des Kalenderjahres 1998 entfällt.