FG Hessen - Beschluss vom 20.09.2002
9 V 1812/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 34 ;

Ermäßigter Steuersatz; Verfassungsmäßigkeit; Fünftelregelung - Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 34 EStG 1999

FG Hessen, Beschluss vom 20.09.2002 - Aktenzeichen 9 V 1812/02

DRsp Nr. 2003/17304

Ermäßigter Steuersatz; Verfassungsmäßigkeit; Fünftelregelung - Aussetzung der Vollziehung wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 34 EStG 1999

Wegen möglicher Verfassungswidrigkeit des § 34 EStG 1999 ist die Aussetzung der Vollziehung in Höhe des Steuerbetrages geboten, der die Differenz darstellt zwischen der Festsetzung nach § 34 EStG 1999 und einer Festsetzung nach § 34 EStG 1998.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

Der am xx.xx.xxxx geborene Antragsteller (Ast), der zusammen mit seiner Ehefrau, der Antragstellerin, zur Einkommensteuer veranlagt wird, war in der Vergangenheit an der Firma U GmbH, xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, beteiligt. Von der Stammeinlage von xxx.xxx,-- DM hielt er einen Geschäftsanteil von xxx.xxx ,-- DM.