Zwischen den Beteiligten ist streitig, inwieweit die vom Kläger im Streitjahr getätigten Umsätze im Rahmen der Lieferung von Computerprogrammen dem Regelsteuersatz von 15 % Umsatzsteuer oder dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|