Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Kürzung von Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a EStG um eine erhaltene Versicherungsleistung.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin ihres im Streitjahr verstorbenen Ehemanns. Am 22. 7.2014 reichte sie die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ein. Unter anderem machte sie darin Aufwendungen für die Beseitigung eines Wasserschadens in Höhe der darin enthaltenen Lohnkosten mit einem Gesamtvolumen von 3.224,-- € für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gemäß § 35a Abs. 3 EStG geltend.
Auf Nachfrage des Beklagten vom 22.9.2014 teilte sie mit, dass bei der X. Versicherungsanstalt ein Versicherungsvertrag bestanden habe und die Versicherung den Schaden reguliert habe. Zugleich wies sie darauf hin, dass eine Verrechnung der Aufwendungen mit den Versicherungsleistungen nicht zulässig sei und bezog sich insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1.12.1992 IX R 36/86.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|