FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.01.2013
4 Ko 3125/12 KF
Normen:
StBGebV § 28; StBGebV § 40 Abs. 2; StBGebV § 40 Abs. 5; StBGebV § 45; RVG § 2 Abs. 2 Satz 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3; AO § 3 Abs. 4; AO § 118; AO § 152; AO § 155 Abs. 1;

Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV - Prüfung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2013 - Aktenzeichen 4 Ko 3125/12 KF

DRsp Nr. 2013/1023

Ermäßigung der Geschäftsgebühr nach § 40 Abs. 2 StBGebV – Prüfung der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Die Geschäftsgebühr für das Rechtsbehelfsverfahren ermäßigt sich gemäß § 40 Abs. 2 der StBGebV auch dann, wenn das Verfahren die Festsetzung eines Verspätungszuschlags betrifft; dies gilt auch, wenn die Behörde die Ermessenserwägungen erst im Einspruchsverfahren darlegt. Unter den Begriff des Steuerbescheides im Sinne des § 28 StBGebV fallen auch Bescheide über steuerliche Nebenleistungen. Die Geschäftsgebühr ist auch bei Steuerberatern nach § 45 StBGebV entsprechend den Regelungen des RVG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für das finanzgerichtliche Verfahren anzurechnen.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten tragen die Erinnerungsführer.

Normenkette:

StBGebV § 28; StBGebV § 40 Abs. 2; StBGebV § 40 Abs. 5; StBGebV § 45; RVG § 2 Abs. 2 Satz 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3; AO § 3 Abs. 4; AO § 118; AO § 152; AO § 155 Abs. 1;

Gründe

I.