Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2018 vom 10. Oktober 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Februar 2020 wird insoweit geändert, dass die Feststellungen für A (Feststellungsbeteiligte Nr. 3; St.-Nr. 0000/0000/0000) und B (Feststellungsbeteiligte Nr. 4; St.-Nr. 0000/0000/0000) als jeweils eigene Zurechnungssubjekte aufgehoben werden und stattdessen für den Feststellungsbeteiligten "A und B als Miterben nach C" (Feststellungsbeteiligter Nr. 2; St.-Nr.: 0000/0000/0000; Id.-Nr.: 00 000 000 000) ein anteiliger Betrag am Gewerbesteuer-Messbetrag der Gesellschaft i. H. v. 3.331,60 € sowie eine anteilig tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer i. H. v. 16.325,30 € gesondert und einheitlich festgestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 80,81 % und die Klägerin zu 19,19 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
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