Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Streitig ist, ob die Voraussetzung einer Einkommensteuerermäßigung nach § 35a EStG vorliegen.
Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie in einer Anlage "Handwerkerleistungen im Haushalt" Kosten für "Schmied" in Höhe von 615 € geltend. Sie legten hierzu Rechnungen von Z , (Hufbeschlag und Dienstleistungen), über 80 €, 105 €, 125 €, 135 €, 170 € und 165 € vor, in denen sie die Anteile, die auf die Arbeitsleistung entfielen und die insgesamt 615 € ergaben, kenntlich machten.
Das Finanzamt veranlagte mit Einkommensteuerbescheid vom 01.07.2014 ohne die Schmiedkosten zum Ansatz zu bringen.
Die Kläger legten unter Hinweis auf ein Urteil des FG Münster vom 25.05.2012 Einspruch ein.
Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos; mit Einspruchsentscheidung vom 05.01.2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
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