Ermäßigung des Einheitswerts eines Grundstücks wegen Fluglärms
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 13 K 152/03
DRsp Nr. 2006/29422
Ermäßigung des Einheitswerts eines Grundstücks wegen Fluglärms
1. Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Fluglärm i.S. des § 82 Abs. 1 Nr. 1BewG liegt im Regelfall nicht vor, wenn das Grundstück außerhalb der Schutzzonen nach dem Fluglärmgesetz in einem Gebiet liegt, das von dem An- und Abflug von Flugzeugen eines Verkehrsflugplatzes betroffen wird.2. Eine Wertminderung wegen ungewöhnlich starker Beeinträchtigung durch Fluglärm ist nicht mehr zu berücksichtigen, wenn nach Einstellung des militärischen Flugbetriebs die Belästigung durch ungewöhnlich starken Fluglärm entfallen ist und die zum Fortschreibungszeitpunkt bestehende zivile Nutzung des Flughafens einen Abschlag nicht rechtfertigt, weil nach Messungen der durch Gesetz festgelegte Grenzwert nur noch auf dem Flughafengelände überschritten wird. Unerheblich ist, dass die Lärmschutzzonen des früheren Militärflugplatzes noch nicht aufgehoben worden sind.