Streitig ist, ob eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen durchzuführen ist.
Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1998 – 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte als Zahnarzt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die Klägerin als Zahnarztsekretärin Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Die Kläger verkauften in den Jahren 1999 und 2000 Südafrikanische Staatsanleihen in der Währung Südafrikanische Rand (ZAR) mit den Wertpapier-Kennnummern (WKN) 111111, 222222 sowie 333333, die sie in den Vorjahren erworben hatten.
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