BFH - Beschluß vom 20.07.2000
VII B 47/00
Normen:
FGO §§ 74, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 313

Ermessen bei Aussetzung der Verfahrens wegen einstweiliger Einstellung der Vollstreckung

BFH, Beschluß vom 20.07.2000 - Aktenzeichen VII B 47/00

DRsp Nr. 2001/23

Ermessen bei Aussetzung der Verfahrens wegen einstweiliger Einstellung der Vollstreckung

Zu den Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei Aussetzung des Verfahrens wegen einstweiliger Einstellung der Vollstreckung.

Normenkette:

FGO §§ 74, 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 ;

Gründe: