FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.09.2014
9 K 9353/13
Normen:
EStG § 74 Abs. 1; AO § 5;

Ermessen der Familienkasse hinsichtlich der Abzweigung des Kindergeldes Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten keine Abzweigung bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Berechtigten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 9 K 9353/13

DRsp Nr. 2014/17327

Ermessen der Familienkasse hinsichtlich der Abzweigung des Kindergeldes Unterhaltsleistungen des Kindergeldberechtigten keine Abzweigung bei Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Berechtigten

1. Trägt der Kindergeldberechtigte überhaupt keine Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes, ist allein die Auszahlung des Kindergeldes an das Kind ermessensgerecht. 2. Eine Abzweigung kommt nicht in Betracht, wenn der Kindergeldberechtigte regelmäßig Unterhaltsleistungen erbringt, die den Betrag des anteiligen Kindergeldes übersteigen. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn das Kind in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1; AO § 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Ablehnung der vom Kläger beantragten Abzweigung des Kindergeldes an ihn i. S. von § 74 Abs. 1 EStG durch die Familienkasse rechtmäßig ist oder nicht.

Der am 8. März 1995 geborene Kläger ist der leibliche Sohn von Rechtsanwalt B. aus C.. Nach Beendigung seiner Schulausbildung nahm der Kläger zu Beginn des Wintersemesters 2013/14 ein Studium am College C. auf. Die Studiengebühren hierfür betragen monatlich 700,00 EUR (vgl. „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse” des Klägers vom 31. Dezember 2013).