1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht eine Kontopfändung zu Lasten des Klägers durchgeführt hat.
Aufgrund eines Bußgeldbescheides vom 10. Oktober 2008 schuldete der Kläger der Zentralen Bußgeldstelle (ZBS) insgesamt 33,50 EUR (5,- EUR Geldbuße, 20,- EUR Gebühr, 3,50 EUR Auslagen, 5,- EUR Mahngebühr). Der Bußgeldbescheid war rechtskräftig seit 29. Oktober 2008 und der Betrag seitdem fällig.
Mit Vollstreckungsersuchen vom 14. Januar 2009 ersuchte die ZBS das FA um Beitreibung dieses rückständigen Betrages. Darin war u. a. angegeben, dass unter dem 27. November 2008 an den Kläger eine Mahnung mit Vollstreckungsankündigung ergangen sei.
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