Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Die Kläger erhoben im August 2002 Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzungen für 1992 bis 1994, mit der sie jeweils im Hinblick auf die erfolgte Beschränkung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - die Berücksichtigung weiterer 200,-- DM als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben begehrten. Die nicht sozialversicherungspflichtigen Kläger - bei denen in den Streitjahren 2 Kinder steuerlich zu berücksichtigen waren - hatten für die Streitjahre beschränkt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen von 8.574,-- DM, 9.712,-- DM bzw. 10.195,-- DM erklärt. Hiervon entfielen 6.161,-- DM, 7.182,-- DM bzw. 7.387,-- DM auf Beiträgen zur Krankenversicherung. Die beschränkt abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen wurden in Höhe von 6.939,-- DM, 7.466,-- DM bzw. 7.830,-- DM als Sonderausgaben berücksichtigt.
Die streitgegenständlichen Einkommensteuerfestsetzungen waren jeweils nach § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - u.a. wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) für vorläufig erklärt worden.
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