Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Das vorinstanzliche Urteil war aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|