FG Hamburg - Beschluss vom 09.11.2001
III 515/01
Normen:
AO § 30 Abs. 4 Nr. 5a ; AO § 83 ; BpO § 10 ; FGO § 102 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 566

Ermessensanforderungen bei Einsatz eines Prüfers der möglicherweise unter nicht auszuschließendem Verstoß gegen § 30 AO vorgegangen ist

FG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2001 - Aktenzeichen III 515/01

DRsp Nr. 2002/12102

Ermessensanforderungen bei Einsatz eines Prüfers der möglicherweise unter nicht auszuschließendem Verstoß gegen § 30 AO vorgegangen ist

Die Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung kommt in Betracht, wenn ein Prüfer mit der Prüfung beauftragt wird, der gegen den Steuerpflichtigen möglicherweise bereits unter einem nicht auszuschließenden Vrestoß gegen § 30 AO vorgegangen ist.

Normenkette:

AO § 30 Abs. 4 Nr. 5a ; AO § 83 ; BpO § 10 ; FGO § 102 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung einer erweiterten Prüfungsanordnung.