FG Saarland - Urteil vom 15.07.2003
1 K 52/03
Normen:
AO § 284 Abs. 3 ; AO § 95 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1443

Ermessensausübung bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; eidesstattlicher Versicherung

FG Saarland, Urteil vom 15.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 52/03

DRsp Nr. 2003/11785

Ermessensausübung bei der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; eidesstattlicher Versicherung

Das Angebot des Steuerpflichtigen, eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 Abs. 1 AO abzulegen, macht die Vorladung zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 3 ; AO § 95 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war Mitgesellschafter/Mitgeschäftsführer der L und L GmbH, über deren Vermögen am 1. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Dok; Lesezeichen VollstrA Bd. 1), sowie Mitgesellschafter der L und L Besitzgesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).

Durch getrennte Haftungsbescheide vom 5. Juni und 19. September 2002 wurden die beiden Gesellschafter der GbR wegen Umsatzsteuerschulden dieser Gesellschaft für November 2001 bis Februar 2002 sowie von März bis Mai 2002 nebst jeweiligen Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 67.586,03 bzw. 74.101,93 EUR in gesamtschuldnerische Gesellschafterhaftung genommen (HaftA). Während der an den Kläger gerichtete Haftungsbescheid vom 5. Juni 2002 nicht angefochten wurde, ist über den Einspruch des Klägers gegen den nicht in der Vollziehung ausgesetzten Haftungsbescheid vom 19. September 2002 noch nicht entschieden (Vorhefter in VollstrA Bd. 2).