FG Hessen - Urteil vom 18.09.2013
4 K 2019/12
Normen:
AO § 146 Abs. 2b;

Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes bei mangelnder Mitwirkung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung

FG Hessen, Urteil vom 18.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 2019/12

DRsp Nr. 2014/11482

Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes bei mangelnder Mitwirkung im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung

Bei Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist es der Finanzbehörde bei der Ausübung des Entschließungsermessens verwehrt von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflicht i.S.d. § 200 Abs. 1 AO, unabhängig davon ob dem Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft oder nicht, grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließt es aus, dass die Finanzbehörde der Ausübung seines Entschließungsermessens die Summe der Pflichtverletzungen zugrunde gelegt, bei der anschließenden Ermessensentscheidung dazu, ob es angemessen und zumutbar ist, den Mindestsatz zu überschreiten (sog. Auswahlermessen), hingegen auf die einzelne Pflichtverletzung abstellt und diese jeweils ohne weiteres, die Gesamtheit der Verstöße betreffende Erwägungen, in Höhe von 2500 € (Mindestsatz) sanktioniert. Die Unmöglichkeit der Zahlung eines ansonsten ermessensfehlerfrei festgesetzten Verzögerungsgeldes kein geeignetes Kriterium bei der Festsetzung des Verzögerungsgeldes, es kann allenfalls Gegenstand eines besonders zu stellenden Erlassantrages nach § 227 AO sei.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 2b;

Tatbestand: