Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 01.02.2001 gegründete und unter HRB im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A mit satzungsgemäßem Sitz in Stadt A eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zur X Gruppe gehört und deren
Unternehmensgegenstand die Entwicklung und der Verkauf von industriellen Messsystemen ist. Alleinige Anteilseignerin ist seit 2007 die in Stadt B
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