FG Hessen - Urteil vom 24.08.2014
4 K 2534/13
Normen:
AO § 146 Abs. 2b;

Ermessensausübung bei der Festsetzung vom Verzögerungsgeld

FG Hessen, Urteil vom 24.08.2014 - Aktenzeichen 4 K 2534/13

DRsp Nr. 2014/18559

Ermessensausübung bei der Festsetzung vom Verzögerungsgeld

Die Festsetzung vom Verzögerungsgeld erfordert neben den zwingenden tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 146 Abs. 2b AO eine zweifache Ermessensentscheidung der Behörde über das ob (sog. Entschließungsermessen) und die Höhe des Verzögerungsgelds. Die Finanzbehörde ist es unter Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verwehrt, im Rahmen der Ausübung des Entschließungsermessens von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflichten i.S.d. § 200 Abs. 1 AO - unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft oder nicht - grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgeldes führen muss.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 2b;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes. Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 01.02.2001 gegründete und unter HRB im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A mit satzungsgemäßem Sitz in Stadt A eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die zur X Gruppe gehört und deren

Unternehmensgegenstand die Entwicklung und der Verkauf von industriellen Messsystemen ist. Alleinige Anteilseignerin ist seit 2007 die in Stadt B