FG München - Gerichtsbescheid vom 08.04.2002
13 K 2529/01
Normen:
AO § 152 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Schulgeldzahlungen an ausländische Schule; Einkommensteuer 1997; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1997

FG München, Gerichtsbescheid vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 13 K 2529/01

DRsp Nr. 2002/9505

Ermessensausübung bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags; Schulgeldzahlungen an ausländische Schule; Einkommensteuer 1997; Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1997

1. Schulgeldzahlungen für den High-School-Besuch in den USA sind nicht gern § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben abziehbar.2. Bei erheblicher Fristüberschreitung kann ein Verspätungszuschlag selbst dann gerechtfertigt sein, wenn die Steuerfestsetzung zu einer Erstattung führt.

Normenkette:

AO § 152 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Am 20.4.1999 gaben die Kl ihre Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1997 beim Beklagten (Finanzamt -FA-) ab. Mit Bescheid vom 7.5.1999 setzte das FA die Einkommensteuer 1997 auf 44.868 DM fest. Gleichzeitig setzte es einen Verspätungszuschlag von 2.460 DM fest. Am 21.5.1999 änderte das FA die Einkommensteuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (Einkommensteuer 1997: 16.310 DM). Den Verspätungszuschlag setzte es auf 890 DM herab. Mit erneut gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 AO geändertem Bescheid vom 13.12.1999 wurde die Einkommensteuer 1997 auf 16.110 DM herabgesetzt.