I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1999 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte (Finanzamt -FA-) musste die Besteuerungsgrundlagen schätzen, da die Kl keine Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 1999 abgegeben hatten. Mit Bescheid vom 31.7.2001 setzte das FA die Einkommensteuer 1999 auf 7.094 DM fest. Gleichzeitig setzte das FA einen Verspätungszuschlag in Höhe von 100 DM fest.
Auf den Einspruch der Kl vom 9.8.2001, zu dessen Begründung die Kl die Einkommensteuererklärung 1999 nachreichten (Eingang beim FA am 13.08.2001), ermäßigte das FA entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung mit Bescheid vom 27.8.2001 die Einkommensteuer 1999 auf 3.488 DM. Nach Anrechnung des Steuerabzugs vom Lohn ergab sich eine verbleibende Steuer von ./. 454 DM. Der Verspätungszuschlag von 100 DM blieb unverändert bestehen. Der dagegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 12.9.2002).
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